UNSERE AKTUELLEN THEMEN.

Hier finden Sie unsere aktuellenThemen aus der Welt von BMW. Schauen Sie sich um und entdecken Sie jetzt Ihre Möglichkeiten.

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Die direkte Verbindung zu Ihrem BMW.

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Original BMW Zubehör für Frühling und Sommer #whateverhappens.

UNSER STEUERTIPP FÄHRT ELEKTRISCH.

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THE i4

Der BMW i4: Das erste vollelektrische Gran Coupé.

BMW i4 eDrive40: Stromverbrauch in kWh/100 km: --- (NEFZ) / 19,1-16,1 (WLTP); Elektrische Reichweite (WLTP) in km: 493-590.

BMW i4 M50: Stromverbrauch in kWh/100 km: --- (NEFZ) / 22,5-18,0 (WLTP); Elektrische Reichweite (WLTP) in km: 416-521.

The X3 M
The X4M

Der neue BMW X3 M Competition und der neue BMW X4 M Competition.
Jetzt bei uns.

BMW X3 M Competition: Kraftstoffverbrauch kombiniert in l/100 km: --- (NEFZ); 11,0-10,8 (WLTP); CO2-Emissionen kombiniert in g/km: --- (NEFZ); 250-246 (WLTP).
BMW X4 M Competiton: Kraftstoffverbrauch kombiniert in l/100 km: --- (NEFZ); 10,8-10,7 (WLTP); CO2-Emissionen kombiniert in g/km: --- (NEFZ); 247-243 (WLTP).

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Die BMW Service Pakete zum Komplettpreis.

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Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 70.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 70.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung) überlassen wurde.